Sachkundenachweis ab 1. Juli: Das steht in der endgültigen Verordnung

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Sachkundenachweis ab 1. Juli: Das steht in der endgültigen Verordnung

Nach Monaten der Diskussion und wenigen Tagen vor Inkrafttreten ist es nun offiziell: Die Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung wurde am 18. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit stehen die Details zum neuen bundesweiten Sachkundenachweis für Hunde fest.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft und regeln erstmals österreichweit einheitlich, welche Kenntnisse Personen vor der Aufnahme eines Hundes nachweisen müssen.

Die Grundstruktur bleibt unverändert

Wie bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehen, besteht der Sachkundenachweis aus zwei Teilen:

  • einem theoretischen Kurs vor der Aufnahme eines Hundes,
  • einer praktischen Einheit mit dem eigenen Hund nach der Aufnahme.

Ziel der Regelung ist es, zukünftigen Hundehalter grundlegende Kenntnisse über Haltung, Verhalten, Gesundheit, Ausbildung und rechtliche Rahmenbedingungen zu vermitteln.

Welche Inhalte umfasst der Theoriekurs?

Der Theoriekurs muss zumindest folgende Themen behandeln:

  • rechtliche Grundlagen der Hundehaltung,
  • Verantwortung und Aufwand der Hundehaltung,
  • Herkunft von Hunden und Qualzucht,
  • artgerechte Haltung, Ernährung und Pflege,
  • Körpersprache sowie das Erkennen von Stress- und Angstsituationen,
  • tierschutzkonforme Hundeausbildung,
  • Verhaltensauffälligkeiten und deren Erkennung.


Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf ist ein weiterer verpflichtender Themenbereich:

  • Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet,
  • Vermeidung von Konflikten mit Weidetieren,
  • Notfallmaßnahmen

Praxis mit dem eigenen Hund

Die Praxiseinheit umfasst weiterhin:

  • tierschutzkonformes Training,
  • Verständnis der Körpersprache des Hundes,
  • den richtigen Umgang mit Leine, Brustgeschirr, Halsband und Maulkorb,
  • das Bewältigen typischer Alltagssituationen.

Die praktische Ausbildung muss mit dem eigenen Hund absolviert werden. Auf der ausgestellten Bescheinigung ist die Chipnummer des Hundes anzuführen.

Verbindliche Kursunterlagen für den Theoriekurs

Eine Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf betrifft die Unterlagen für den theoretischen Sachkundenachweis.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz hat bereits die Inhalte und Vortragsunterlagen für den Sachkundenachweis erstellt. Neu ist jedoch, dass diese Unterlagen künftig von allen Vortragenden verpflichtend zu verwenden sind.

Auch für die ausgestellten Bescheinigungen sieht die Verordnung bundesweit einheitliche Muster vor.

Wer darf die Kurse durchführen?

Im Begutachtungsentwurf war vorgesehen, dass Personen zur Durchführung der Sachkundekurse von der jeweils zuständigen Landesregierung ermächtigt werden müssen.

In der endgültigen Verordnung findet sich diese Formulierung nicht mehr. Stattdessen heißt es nun, dass Personen mit entsprechender fachlicher Eignung und langjähriger praktischer Erfahrung zur Durchführung der Kurse bzw. Einheiten geeignet sind und die Landesregierung diese Personen namentlich veröffentlicht.

Welche praktische Bedeutung diese Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ermächtigung haben wird, wird in der Verordnung selbst nicht näher erläutert.

Unverändert geblieben sind die Anforderungen an die Kursanbieter. Neu hinzugekommen ist jedoch, dass keine einschlägigen tierschutzrechtlichen oder strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen dürfen. Ausgeschlossen sind insbesondere Personen mit rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verstößen gegen § 5 Tierschutzgesetz (Tierquälerei), Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten gegen Leib und Leben oder nach § 222 Strafgesetzbuch sowie Personen, bei denen ein entsprechendes Strafverfahren diversionell erledigt wurde.

Wer konkret als fachlich geeignet angesehen wird, ergibt sich derzeit nicht aus der Verordnung selbst.

Die Auflistung findet man in den FAQs des Gesundheitsministeriums und haben sich für den Theoriekurs nicht geändert:

  • Tierschutzqualifizierte Hundetrainer:innen,
  • zertifizierte Trainer:innen der DogAudit eGen,
  • aktive Trainer:innen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands,
  • aktive Leistungsrichter:innen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands, des Österreichischen Kynologenverbands und der Österreichischen Hundesport Union,
  • Tierärzt:innen,
  • Absolvent:innen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“ sowie
  • Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung

Folgende Personen werden in den FAQs für die Durchführung der Praxiseinheit genannt:
  • Tierschutzqualifizierte Hundetrainer:innen,
  • zertifizierte Trainer:innen der DogAudit eGen,
  • aktive Trainer:innen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands,
  • aktive Leistungsrichter:innen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands, des Österreichischen Kynologenverbands und der Österreichischen Hundesport Union,
  • Tierärzt:innen, , die über eine fachspezifische Zusatzausbildung im Bereich der Verhaltensmedizin verfügen, sowie
  • Absolvent:innen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“

Wer ist vom Sachkundenachweis ausgenommen?

Die Auflistung der Menschen, die vom Sachkundekurs ausgenommen sind, wurde ebenfalls um weitere Personenkreise erweitert. Laut der Verordnung sind folgende Personen ausgenommen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
  • Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
  • Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen; Hundetrainerin“ bzw.
  • Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
  • Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
  • Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
  • Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
  • Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;
  • Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
  • Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 DiensthundeAusbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
  • Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln  Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen HundesportUnion;
  • Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben;
  • hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben und
  • hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben

Übergangsregelung für bestehende Sachkundenachweise

Eine wichtige Ergänzung gegenüber dem Entwurf betrifft bereits bestehende landesrechtliche Sachkundenachweise.

Wer bis zum 30. Juni 2027 aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen oder praktischen Sachkundenachweis für Hunde erlangt hat, kann diesen weiterhin anerkennen lassen.

Neue Verpflichtung nach behördlicher Tierabnahme

Ebenfalls neu ist eine Regelung für Fälle, in denen ein Hund aufgrund tierschutzrechtlicher Maßnahmen behördlich abgenommen wurde.

Wird der Hund später wieder an die Halterin oder den Halter ausgefolgt, müssen innerhalb von sechs Monaten sowohl der Theoriekurs als auch die Praxiseinheit absolviert werden.

Was gilt für Online-Kurse?

Im Begutachtungsentwurf war noch vorgesehen, dass die Länder Online-Kurse zulassen und nähere Vorgaben zu Prüfungen und Wiederholungsmöglichkeiten festlegen können.

Diese Bestimmungen wurden in der endgültigen Verordnung nicht übernommen.

Allerdings enthält die Verordnung weiterhin die Formulierung, dass die persönliche Teilnahme auch „bei online abgehaltenen Kursen“ nachzuweisen ist. Die Möglichkeit von Online-Kursen wird damit nicht ausgeschlossen.

Offen bleibt jedoch, unter welchen konkreten Voraussetzungen Online-Kurse künftig angeboten werden dürfen. 

Offene Punkte und Detailfragen

Neben den klar geregelten Inhalten des Sachkundenachweises bleiben einige praktische Fragen offen oder werden erst in den begleitenden FAQs des Ministeriums näher beschrieben.

Dazu zählt insbesondere die Frage, welche konkreten Ausbildungen für ehemalige Hundehalter anerkannt werden, die innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben. Die Verordnung verlangt hierfür einen positiven Abschluss einer Ausbildung mit spezifischen Kenntnissen zu Haltung und Umgang mit Hunden, nennt jedoch keine konkreten Ausbildungsformen. Diese wurden in der Erläuterung des Entwurfs erwähnt, nun findet man aber keine genauen Erklärungen mehr.

Ebenfalls im Verordnungstext geregelt ist, dass von den Teilnehmer der Theoriekurse und Praxiseinheiten kostendeckende Beiträge einzuheben sind. Eine bundesweit einheitliche Preisregelung dürfte damit nicht vorgesehen sein. Hier werden hoffentlich noch nähere Informationen von den Bundesländern veröffentlicht.

Auch zur praktischen Durchführung der Praxiseinheit finden sich wichtige Details nicht im Verordnungstext selbst, sondern in den FAQs des Ministeriums. Dort wird unter anderem darauf hingewiesen, dass diese Einheiten in Kleingruppen von bis zu 5 Teilnehmer:innen stattfinden kann.

Fazit

Grundsätzlich ist positiv zu bewerten, dass die Verordnung zum Sachkundenachweis nun endlich veröffentlicht wurde und damit zumindest rechtlich Klarheit über die künftigen Anforderungen besteht.

Kritisch anzumerken ist jedoch die sehr kurzfristige und knappe Veröffentlichung. Obwohl die Verordnung bereits seit mehreren Tagen im Bundesgesetzblatt abrufbar ist, gab es bis zuletzt keine begleitenden offiziellen Informationen oder umfassende Kommunikation zu den Änderungen. Gerade im Hinblick auf den nahenden Inkrafttretenszeitpunkt mit 1. Juli 2026 hätte hier aus unserer Sicht eine frühzeitigere und transparentere Information stattfinden sollen.

Die vorgesehenen Übergangsregelungen schaffen zwar grundsätzlich eine gewisse Planbarkeit, insbesondere für Personen mit bereits absolvierten landesrechtlichen Sachkundenachweisen. Gleichzeitig bleiben jedoch weiterhin wichtige praktische Fragen offen – vor allem für jene Bundesländer, in denen bisher noch keine vergleichbaren Theorie- oder Praxiskurse etabliert waren. Hier ist eine zeitnahe Klärung entscheidend, um sowohl künftigen Hundehalter:innen als auch potenziellen Kursanbieter:innen ausreichend Planungssicherheit zu geben.

Positiv bleibt zu hoffen, dass die angekündigten bzw. bereits ausgeschriebenen Informationsveranstaltungen weiter zur Klärung offener Punkte beitragen und rasch auch konkrete Möglichkeiten zur Registrierung bzw. Bewerbung für Kursanbieter:innen geschaffen werden. Gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Start der neuen Regelungen ist hier eine rasche Umsetzung entscheidend.

Bild von Yvonne Mannsberger

Yvonne Mannsberger

Yvonne ist Obfrau des Vereins Pfotenforum - Tiere im Dialog. Außerdem ist sie die Gründerin von Tiermasseur Mannsberger und Hund in Balance. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt in der Hundemassage, dem Hundefitnesstraining sowie Ihrem Fachgeschäft für Hunde.

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