Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?
Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung in Oberösterreich zusammen!
1. Sachkundekurs
Seit dem 01. Dezember 2024 müssen alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher, die einen Hund anmelden möchten, einen Sachkundekurs absolvieren.
Die Sachkunde-Ausbildung umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte.
Die Sachkunde-Ausbildung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:
Diese Ausbildung erfolgt durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt und geprüfte Hundetrainer:innen des österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU) des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV), des Oberösterreichischen Landesjagdverbands und Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen dürfen sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können.
Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form.
Hier findet man Anbieter für den Sachkundekurs in Oberösterreich.
Ab dem 01. Juli 2026 ist durch die Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes ein vierstündiger Theoriekurs vor Anschaffung sowie eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund, dieser muss mindestens 6 Monate alt sein, in ganz Österreich verpflichtend. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, werden diese ergänzt.
Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.
2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.
1. Anmeldung bei der Gemeinde
Binnen fünf Wochen muss die Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies der Gemeinde, in dem sie ihren Hauptwohnsitz hat melden.
Diese Meldung muss folgendes enthalten:
Die Höhe der Hundesteuer in Oberösterreich ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde.
2. Registrierung in der Heimtierdatenbank
Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.
Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.
Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.
3. Haltung von Listenhunden / Hunde spezieller Rassen
Listenhunde werden seit dem neuen Hundehaltegesetz 2024 als Hunde spezieller Rassen eingestuft. Dazu zählen folgende Rassen sowie deren Kreuzungen:
Hunde spezieller Rassen müssen – sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt – an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. In nicht umzäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht.
Außerdem müssen sie die Alltagstauglichkeitsprüfung unabhängig von Größe und Gewicht absolvieren.
Eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht kann bei der Gemeinde beantragt werden. Hierfür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen.
Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse oder mit einem großen Hund oder einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
4. Große Hunde
In Oberösterreich gibt es ebenso Auflagen für Hunde mit einer gewissen Größe bzw. Gewicht.
Ein Hund, der ausgewachsen mindestens eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist, wird als großer Hund eingestuft.
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat ist eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über Größe und Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeine binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen.
Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats vorzulegen.
Wenn die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht vorgelegt wird, ist der Hund an öffentlichen Orten mit Maulkorb und Leine zu führen.
Bei nicht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund.
5. Auffällige Hunde
Als auffällig gilt ein Hund Hund jedenfalls, wenn:
Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. Wenn durch diese Evaluierung herausgeht, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
Eine Zusatzausbildung muss innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit absolviert werden.
Es gilt Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt nur die Maulkorbpflicht.
Ein Antrag auf Aufhebung kann bei der Gemeinde gestellt werden, wenn ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung sowie der Nachweis der Zusatzausbildung vorliegen
6. Alltagstauglichkeitsprüfung
Die Alltagstauglichkeitsprüfung muss von Halter:innen großer Hunde sowie Hunde spezieller Rassen absolviert werden.
Diese Prüfung muss folgende Inhalte umfassen:
Zu Beginn der Prüfung wird jeder Hund einzeln vorgeführt, angeleint rechts oder links von der Halterin oder dem Halter. Die Identität des Hundes wird durch Auslesen des Mikrochips festgestellt, und Hunde, deren Identität nicht eindeutig bestimmt werden kann, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen.
Während der gesamten Prüfung muss der Hund unbefangen bleiben. Zeigt er unangemessenes Verhalten, zum Beispiel unbeherrschbare Angst oder Aggression gegenüber Menschen oder anderen Tieren, gilt die Unbefangenheit als nicht gegeben, selbst wenn frühere Prüfungsteile positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer verhält sich währenddessen neutral gegenüber Hund und Halter, um eine objektive Beurteilung zu gewährleisten.
Im Rahmen der Prüfung zum verantwortungsvollen Umgang zeigt der Halter einfache Pflegehandlungen unter Beachtung eines angenehmen und schonenden Umgangs mit dem Hund. Weigert sich der Hund, diese Handlungen zuzulassen, kann die Prüfung trotzdem als bestanden gewertet werden, sofern der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.
Der Prüfungsteil im Verkehr findet an einem geeigneten öffentlichen Ort statt, der bei Bedarf barrierefrei zugänglich sein muss. Der Hund darf sich dabei zwar interessiert zeigen, darf aber andere Menschen, Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde nicht belästigen oder attackieren. Bei Zweifeln an der Beurteilung kann die Prüferin oder der Prüfer bestimmte Situationen wiederholen, um die Neutralität des Hundes zuverlässig zu prüfen.
Zulässige Prüfer:innen sind Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte:r Hundetrainer:in“ tragen oder Prüfer:innen, die durch die DogAudit eGen zertifiziert wurden.
7. Besondere Vorgaben in Oberösterreich
Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen.
Alle Gesetze, die unsere Hunde in Oberösterreich sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.
1. Leinen- und Maulkorbpflicht
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel
Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.
Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.
3. Equipment
Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die in einer Transportbox getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen.
4. Hundeauslaufzone
Generell besteht im Ortsgebiet eine Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht für Hunde. In eigens dafür gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen Hunde ohne Leine laufen und spielen.
5. Kupierte Ohren oder Rute
In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.
Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten.
Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.
6. Weitere Regelungen
Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen: