Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?
Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung in Tirol zusammen!
1. Sachkundekurs
Seit dem 01. April 2020 müssen alle Personen, die erstmals einen Hund anmelden, einen Sachkundekurs absolvieren.
Der Sachkundekurs dauert drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten und es müssen folgende Themen behandelt werden:
Zur Durchführung sind Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifzierte:r Hundetrainer:in“ tragen und Tierärztinnen bzw. Tierärzte berechtigt.
Ausgenommen von der Sachkunde sind Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können; Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben; oder Hundehalter:innen, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.
Ab dem 01. Juli 2026 ist durch die Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes ein vierstündiger Theoriekurs vor Anschaffung sowie eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund, dieser muss mindestens 6 Monate alt sein, in ganz Österreich verpflichtend. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, werden diese ergänzt.
Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.
2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.
1. Anmeldung bei der Gemeinde
Die Hundehaltung eines mehr als drei Monate alten Hundes muss bei der Behörde innerhalb einer Woche gemeldet werden. Für die Anmeldung benötigt man:
Die Höhe der Hundesteuer in Tirol ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde.
2. Registrierung in der Heimtierdatenbank
Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.
Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.
Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.
3. Haltung von Listenhunden
In Tirol gibt es keine Auflagen für die Haltung von bestimmten Hunderassen.
4. Besondere Regeln in Tirol
Auffällig beurteilte Hunde müssen außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine geführt und/oder mit einem Maulkorb versehen werden.
Wenn ein Mensch oder Tier von dem Hund verletzt oder gefährdet wurde, kann eine Beurteilung der Auffälligkeit durch eine Amtstierärztin bzw. einen Amtstierarzt vorgeschrieben werden.
Alle Gesetze, die unsere Hunde in Tirol sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.
1. Leinen- und Maulkorbpflicht
Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen.
2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel
Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.
Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.
3. Maulkorb
Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
4. Kupierte Ohren oder Rute
In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.
Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten.
Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.
5. Weitere Regelungen
Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen: