Hundehaltung in der Steiermark

Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?

Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung in der Steiermark zusammen!

Vor der Übernahme

1. Sachkundekurs

In der Steiermark müssen alle Personen, die in den letzten fünf Jahren keinen Hund gehalten haben, binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes den Hundesachkundenachweis erbringen.

Der Sachkundekurs dauert vier Stunden und muss von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt durchgeführt werden.

Er umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden
    (Betreuungsaufwand, Ernährung, Beschäftigung, Haltungsumfeld, Erkrankungen, Impfungen, Kosten)
  • Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden
    (Sozial-, Aggressions- und Ausdrucksverhalten)
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden
    (Lernverhalten, tiergerechte Aufzuchts-, Erziehungs- und Ausbildungsmethoden, zulässige Hilfsmittel)
  • Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden.
    (Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, Kontakt mit Kindern)
  • Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung
    (Stmk. Landessicherheitsgesetz, Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Haftungsfragen)

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die die Absolvierung der Jagdprüfung oder der Aufsichtsjägerprüfung nachweisen können; Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können, Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.

Ab dem 01. Juli 2026 ist durch die Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes ein vierstündiger Theoriekurs vor Anschaffung sowie eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund, dieser muss mindestens 6 Monate alt sein, in ganz Österreich verpflichtend. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, werden diese ergänzt.

Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.

2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.

Nach der Übernahme

1. Anmeldung bei der Gemeinde

Eine Anmeldung des Hundes ist in der jeweiligen Gemeinde notwendig. Hierfür wird jedenfalls benötigt:

  • Mikrochipnummer des Hundes
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  •  

Die Höhe der Hundesteuer in der Steiermark ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde.

2. Registrierung in der Heimtierdatenbank

Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.

Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.

Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.

Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.

3. Haltung von Listenhunden

In der Steiermark gibt es keine Auflagen für die Haltung von bestimmten Hunderassen.

4. Besondere Regeln in der Steiermark

An öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, müssen Hunde einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Wichtige gesetzliche Vorgaben

Alle Gesetze, die unsere Hunde in der Steiermark sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.

1. Leinen- und Maulkorbpflicht

In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
 
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde, Assistenzhunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
 
2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel

Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.

Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.

3. Maulkorb

Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

4. Kupierte Ohren oder Rute

In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.

Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten. 

Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.

5. Weitere Regelungen

Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen:

  • Hundekot muss von der/dem Hundehalter:in entfernt werden.
  • Die Haltung muss so sein, dass andere Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und fremdes Eigentum darf nicht beschädigt werden.
  • Es ist verboten Hunde auszusetzen oder zurückzulassen.
  • Hunde brauchen mindestens einmal täglich Auslauf, der dem Bewegungsbedürfnis des Hundes entsprechen muss.
  • Hunde müssen mehrmals täglich ausreichend Sozialkontakt zu Menschen haben.
  • Hunde müssen jederzeit Wasser zur Verfügung haben.
  • Hunde müssen mit geeignetem Futter versorgt werden.
  • Die Zucht und / oder Ausbildung von Hunden zum Zweck der Steigerung der Aggressivität ist verboten.
  • Nach einem Beißvorfall können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verhängt werden wie beispielsweise ständige Leinen- sowie Maulkorbpflicht und die Absolvierung der erweiterten Sachkunde.