Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?
Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung im Burgenland zusammen!
1. Sachkundekurs
Im Burgenland ist derzeit kein Sachkundekurs vor Übernahme eines Hundes notwendig.
Ab dem 01. Juli 2026 ist durch die Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes ein vierstündiger Theoriekurs vor Anschaffung sowie eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund, dieser muss mindestens 6 Monate alt sein, in ganz Österreich verpflichtend. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, werden diese ergänzt.
2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.
1. Anmeldung bei der Gemeinde
Binnen zwei Wochen muss die Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies der Gemeinde, in dem sie ihren Hauptwohnsitz hat melden.
Diese Meldung muss folgendes enthalten:
Die Höhe der Hundesteuer im Burgenland ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde.
2. Registrierung in der Heimtierdatenbank
Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.
Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.
Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.
3. Haltung von Listenhunden / auffälligen Hunden
Im Burgenland gibt es keine Auflagen für die Haltung von bestimmten Hunderassen.
Wenn ein Hund durch aggressives Verhalten oder konkrete Vorfälle auffällt, gelten im Burgenland spezielle gesetzliche Vorgaben, die über die üblichen Melde‑ und Kennzeichnungspflichten hinausgehen.
Dazu gehören nach dem Gesetz z. B.:
In solchen Fällen hat die Gemeinde den Hinweis von Amts wegen gutachterlich durch einen Amtstierarzt prüfen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht, stellt die Gemeinde dies mit Bescheid fest.
Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit festgestellt wurde, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Außerdem muss auffällige Hunde an einer Leine geführt werden und müssen einen Maulkorb tragen. Die Maulkorbpflicht gilt auch in Hundeauslaufzonen.
Für das Halten von auffälligen Hunden ist ein Sachkundenachweis notwendig, der spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten vorzulegen ist. In begründeten Einzelfällen kann die Frist für die Vorlage des Sachkundenachweises auf Antrag um zwei Monate verlängert werden.
Dieser Sachkundenachweis besteht aus einem allgemeinem Teil und einen praktischen Teil. Der allgemeine Teil mit einer Dauer von mindestens vier Stunden und muss folgende Inhalte umfassen:
Der praktische Teil ist in drei Module eingeteilt, hat eine Dauer von insgesamt zumindest vier Stunden zu umfassen und ist mit einer Prüfung abzuschließen.
Modul 1 beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, Pflegehandlungen und Anlegen eines geeigneten Equipments. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Modul 2 einhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Modul 3 beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der Hundehalterin oder des Hundehalters entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang simulieren.
5. Besondere Regeln im Burgenland
Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen ist in privaten Haushalten ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig.
Ausgenommen ist die Haltung von Hunden bis zu ihrem sechsten Lebensmonat, wenn diese gemeinsam mit dem Muttertier gehalten werden oder wenn diese Tiere in genehmigten Einrichtungen (z.B. zur Zucht oder zur Versorgung und Pflege) untergebracht sind.
Alle Gesetze, die unsere Hunde im Burgenland sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.
1. Leinen- und Maulkorbpflicht
Die Gemeinde kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel
Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.
Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.
3. Hundeauslaufzone
Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 20 ausnehmen. Diese Grundflächen sind als Hundeauslaufzone deutlich zu kennzeichnen.
Du findest eine Auflistung von Auslaufzonen hier.
4. Kupierte Ohren oder Rute
In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.
Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten.
Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.
5. Weitere Regelungen
Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen: