Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?
Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung in Salzburg zusammen!
1. Sachkundekurs
Alle Salzburgerinnen und Salzburger, die einen Hund anmelden möchten, müssen die Sachkunde absolvieren.
Ein Sachkundenachweis kann nur von Personen ausgestellt werden, die von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen wurden und somit Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Diese Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Eine Auflistung findet man hier.
Ab dem 01. Juli 2026 ist durch die Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes ein vierstündiger Theoriekurs vor Anschaffung sowie eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund, dieser muss mindestens 6 Monate alt sein, in ganz Österreich verpflichtend. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, werden diese ergänzt.
Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.
2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.
1. Anmeldung bei der Gemeinde
Binnen einer Wochen muss die Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies der Gemeinde, in dem sie ihren Hauptwohnsitz hat melden.
Die Höhe der Hundesteuer in Niederösterreich ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde und dem Hundetyp.
2. Registrierung in der Heimtierdatenbank
Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.
Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.
Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.
3. Haltung von Listenhunden
In der Steiermark gibt es keine Auflagen für die Haltung von bestimmten Hunderassen.
Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, dürfen in Salzburg nur mit einer Bewilligung der Gemeinde gehalten werden.
Die Gemeinde prüft jeden Hinweis auf Aggressivität, zum Beispiel Bissvorfälle oder übermäßige Angriffslust. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Halter zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sind, der Hund einen Wesenstest bestanden, eindeutig gekennzeichnet und haftpflichtversichert ist. Während der Antragsfrist muss der Hund angeleint und mit Maulkorb geführt werden. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden und wird aufgehoben, wenn Sicherheit, Beaufsichtigung oder Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet sind.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.
Alle Gesetze, die unsere Hunde in Salzburg sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.
1. Leinen- und Maulkorbpflicht
Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben.
2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel
Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.
Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.
3. Kupierte Ohren oder Rute
In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.
Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten.
Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.
4. Weitere Regelungen
Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen: