Überblick: Geplante Änderungen an der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Die Novelle soll die bestehende Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung aus dem Jahr 2018 weiterentwickeln, vor allem durch:
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Haltung von Tieren im Rahmen einer Zucht (neue Regelungen für Zucht definiert).
Übernahme und Anpassung der Meldepflichten für die Zucht aus einer separaten Verordnung in die TSch-SV.
Streichung bestimmter Altbestimmungen (u. a. zu Zoofachhandel-Regeln, die inzwischen anders geregelt sind).
Klarstellungen und Vereinfachungen für den Vollzug.
Was genau geändert werden soll
1) Geltungsbereich wird erweitert
Die Verordnung regelt künftig nicht nur:
- Tierheime, Tierpensionen, Tierasylen, Gnadenhöfe
- Sonstige wirtschaftliche Tierhaltungen
sondern auch: - 🐣 Haltung von Tieren im Rahmen einer Zucht (§ 31b TSchG)
Die Zucht wird damit ausdrücklich in den Kreis der „Sonderhaltungen“ aufgenommen.
2) Neue Abschnitte rund um Zucht und Meldepflicht
Es werden neue Absätze zur Zucht hinzugefügt:
- Über Zucht für Zucht-Tätigkeiten.
- Ausnahmen von der Meldepflicht bei Zucht.
Dadurch entsteht ein eigener Abschnitt über Zucht in der Verordnung, mit Regeln zur Meldung und zu Ausnahmen.
3) Neue Begriffsbestimmungen
Im § 2 werden zusätzliche Definitionen ergänzt, darunter:
- „domestizierte Ziervögel“ (wie Wellensittich, Nymphensittich etc.)
- „domestiziertes Geflügel“ (Haushuhn, Hausente, Hausgans u. a.)
- „Kleinnager“ nach 2. Tierhaltungsverordnung-Definition
Diese Begriffserweiterungen sollen helfen, Zucht- und Meldepflichten präziser zu regeln.
4) Erweiterte Informationspflicht für Halter:innen
Durch die Änderung müssen künftige Tierhalter:innen vor Aufnahme des Tieres über eine allfällig erforderliche Sachkunde informiert werden.
5) Änderung bei der Zucht
Die neu hinzugefügten Abschnitte 8 und 9 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung regeln nun klar die Haltung von Zuchttieren und die Meldepflichten in Österreich.
Abschnitt 8 legt fest, dass Zuchttiere in ausreichend großen und sauberen Räumlichkeiten untergebracht werden müssen. Zusätzlich sind separate Bereiche für kranke Tiere, unverträgliche Tiere oder neu eingebrachte Tiere erforderlich. Züchter:innen müssen detaillierte Aufzeichnungen führen – von Tierart, Rasse und Alter über Verpaarungen, Geburten, Todesfälle bis zu medizinischen Behandlungen. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und stehen den Behörden zur Überprüfung offen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Informationspflicht bei Abgabe der Tiere: Käufer:innen erhalten leicht verständliche Merkblätter über Haltung, Pflege, Meldepflichten, Artenschutz, Ernährung, Fortpflanzung und besondere Eigenschaften der Tiere.
5.1) Hunde
Bei Hunden muss zusätzlich über folgende Punkte aufgeklärt werden:
- Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
- Verpflichtung zur Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG; einer
- Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
- Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
- Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
- Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
- Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen;
- Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG.
Für die Zucht von Hunden gibt es nun klare Anforderungen an Platz, Auslauf, Gesundheit, Wurfboxen und Sozialisation.
Welpen, die in Räumen ohne ständigen Zugang nach draußen gehalten werden, müssen ab dem Mobilwerden ausreichend Platz haben: Hündinnen bis 15 kg und ihre Welpen mindestens 10 m², schwerere Hündinnen mindestens 20 m². Ab dem 28. Lebenstag oder sobald die Welpen mobil sind, muss täglich mindestens eine Stunde Auslauf im Freien gewährleistet werden. Wenn ständiger Zugang ins Freie besteht, muss die Gesamtfläche innen und außen mindestens 20 m² betragen. Der Auslauf muss sicher sein, gesundheitsunschädliches Material haben und so eingezäunt sein, dass Welpen weder entweichen noch sich verletzen können.
Auch die Gesundheit der Tiere ist streng geregelt: Hündinnen dürfen frühestens ab der zweiten Läufigkeit gedeckt werden, nach zwei Kaiserschnitten dürfen sie nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden und ab dem achten Lebensjahr nur noch mit tierärztlicher Bestätigung für eine sichere Trächtigkeit. Innerhalb von zwei Jahren darf eine Hündin maximal drei Würfe haben, danach muss eine Erholungsphase von einem Jahr eingehalten werden. Tiere müssen gegen Parasiten geschützt sein, und Welpen müssen spätestens in der achten Woche tierärztlich untersucht, entwurmt und geimpft werden.
Trächtige Hündinnen ist ab spätestens drei Tage vor der Geburt bis vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox bereitzustellen. Diese muss ausreichend groß für Hündin und Welpen sein, Rückzugsmöglichkeiten bieten, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und eine angemessene Temperatur gewährleisten. Für Haltungen im Freien oder in nicht beheizbaren Räumen kann eine geeignete Schutzhütte die Anforderungen der Wurfbox erfüllen.
Die Betreuung und Sozialisierung der Welpen ist ebenfalls geregelt: Hält ein Züchter gleichzeitig mehr als zwei Hündinnen mit Welpen, muss eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden sein. Ab einem Alter von drei Wochen müssen die Welpen täglich altersgerechte Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen erhalten und möglichst viele Alltagssituationen, wie Geräusche oder verschiedene Untergründe, kennenlernen.
5.2) Katzen
Bei Katzen muss zusätzlich über folgende Punkte aufgeklärt werden:
- Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
- Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG;
- Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
- Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
- Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
- Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
- Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG.
Für die Zucht von Katzen gelten spezielle gesundheitliche Vorgaben: Kätzinnen dürfen frühestens ab zehn Monaten zur Zucht eingesetzt werden, nach zwei Kaiserschnitten dürfen sie nicht mehr zur Zucht verwendet werden und ab dem sechsten Lebensjahr nur noch mit tierärztlicher Bestätigung für eine sichere Trächtigkeit. Innerhalb von zwei Jahren dürfen sie höchstens drei Würfe haben; danach ist eine Erholungsphase von mindestens einem Jahr vorgeschrieben. Tiere müssen gegen Endo- und Ektoparasiten geschützt sein, und die Welpen müssen spätestens in der achten Woche tierärztlich untersucht, entwurmt und geimpft werden.
Trächtige Kätzinnen ist ab spätestens drei Tage vor der Geburt bis vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox bereitzustellen. Diese muss ausreichend Platz für die Mutter und die Welpen bieten, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, Rückzugsmöglichkeiten bieten und die Temperatur so regulieren, dass die Jungtiere weder unterkühlen noch überhitzen. Für Haltungen im Freien oder in nicht beheizbaren Räumen kann eine geeignete Schutzhütte die Wurfbox ersetzen, wobei dieselben Anforderungen gelten.
Die Betreuung und Sozialisierung der Kätzchen ist ebenfalls geregelt: Hält ein Züchter mehr als drei Kätzinnen mit Welpen gleichzeitig, muss eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden sein. Ab drei Wochen müssen die Welpen täglich altersgerechte Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen erhalten und mit verschiedenen Alltagssituationen wie Geräuschen oder Bodenuntergründen vertraut gemacht werden.
6) Ausnahmen der Meldepflicht & Vorlage von Zucht- & Maßnahmenprogrammen
Abschnitt 9 regelt Ausnahmen von der Meldepflicht. Private Zuchten von Zierfischen, Ziervögeln, domestiziertem Geflügel, Kleinnagern und Kaninchen ohne regelmäßigen Gewinn fallen ebenso darunter wie die Zucht von Kopffüßern, Zehnfußkrebsen oder Tieren im Eigentum des Bundes. Zudem sind Tiere, die bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften gemeldet wurden, von einer erneuten Meldung befreit. Vereine oder Zuchtverbände können die Meldung für ihre Mitglieder übernehmen und müssen dies der Behörde rechtzeitig mitteilen.
Wer Hunde, Katzen oder bestimmte Rassen bzw. Tiere mit speziellen Merkmalen züchtet, muss bei der Meldung an die Behörde ein Zucht- oder Maßnahmenprogramm vorlegen. Darin soll dokumentiert sein:
- welche tierärztlichen Untersuchungen durchgeführt wurden,
- welche Risikofaktoren überprüft wurden, und
- wie Qualzucht verhindert und die Wahrscheinlichkeit von Erbkrankheiten reduziert wird.
Wenn die Zucht über einen Verein oder Verband erfolgt, der gesetzlich verpflichtet ist, ein solches Programm zu erstellen, muss das Programm zuerst von einer offiziellen Kommission geprüft werden. Erst nach dieser Prüfung wird das von der Kommission als tauglich bewertete Programm bei der Meldung an die Behörde eingereicht.
Was bedeutet das für Hunde- und Katzenhalter:innen?
Die Änderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung betreffen Hunde- und Katzenhalter:innen insbesondere bei der Zucht: Züchter:innen müssen künftig Vorgaben zu Platz, Auslauf, Wurfboxen, Betreuung und Sozialisierung einhalten und eine regelmäßige tierärztliche Versorgung sicherstellen. Außerdem sind Programme oder Dokumentationen vorzulegen, die Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht und zur Minimierung gesundheitlicher Risiken beschreiben; bei Vereins- und Verbandszüchtern prüft eine Kommission diese Programme zusätzlich. Käufer:innen von Tieren erhalten damit verbindliche Informationen zu Haltung, Pflege, rechtlichen Meldepflichten und Aufzuchtbedingungen.
Was bedeutet das für Tierunternehmer:innen?
Für Tierunternehmer:innen bringt die Novelle der Tierschutz‑Sonderhaltungsverordnung eine Reihe neuer und detaillierter Anforderungen mit sich. Betriebe, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, einer Zucht oder einer sonstigen wirtschaftlichen Nutzung halten, müssen künftig spezifische Vorgaben zu Haltungsbedingungen, Betreuung und Dokumentation erfüllen. Dazu zählen strengere Aufzeichnungspflichten über Tiere, Verpaarungen, Geburten und tierärztliche Behandlungen sowie die Pflicht, Informationsunterlagen an Käufer:innen herauszugeben. Bei der Zucht kommen verpflichtende Programme hinzu, die Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht und zur Minimierung gesundheitlicher Risiken darstellen müssen. Zusätzlich gelten besondere Anforderungen an Unterkunftsgrößen, Auslaufmöglichkeiten, Betreuung und tierärztliche Versorgung speziell bei Hund‑ und Katzenzuchten. Insgesamt zielt die Novelle darauf ab, Transparenz, Tierwohl und Kontrollmöglichkeiten bei gewerblichen Tierhaltungen zu stärken und damit klare Standards für Unternehmer:innen in diesem Bereich festzulegen.
Begutachtungsphase - Jetzt ist Einfluss möglich.
Da es sich um einen Entwurf handelt, sind die Inhalte noch nicht endgültig.
Gerade Fachpersonen sollten die Erläuterungen aufmerksam lesen, weil dort:
- die Auslegung vorbereitet wird
- zukünftige Vollzugspraxis angelegt ist
- Bewertungsmaßstäbe definiert werden
Wer hier praktische Rückmeldungen einbringt, kann aktiv mitgestalten.
Fazit des Pfotenforums
Wir begrüßen die Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung ausdrücklich, insbesondere die einheitlichen Vorgaben für die Haltung und Zucht von Tieren. Besonders im Bereich der Hunde- und Katzenzucht gibt es nun sehr weitreichende Vorgaben, die bisher weitgehend den Zuchtvereinen überlassen waren. Endlich gibt es klare Regeln zu Unterbringung, Auslauf, Betreuung, tierärztlicher Versorgung und Qualzuchtprogrammen, die einen deutlich höheren Standard für Tierwohl und Nachvollziehbarkeit schaffen.
Auch die Pflicht zur Informationsweitergabe an Käufer:innen, etwa zu Haltung, Pflege und rechtlichen Vorgaben, ist ein wichtiger Schritt für Transparenz und Verantwortung. Gleichzeitig bleiben wir skeptisch, ob diese Informationen in der Praxis tatsächlich in der vorgesehenen Form weitergegeben werden und wie umfassend sie genutzt werden.
Trotz der klaren Vorgaben im neuen Gesetz bleiben die Regelungen rund um die Hunde- und Katzenzucht weiterhin rechtlich unklar. Zwar gibt es Informationen der Wirtschaftskammer, dass die Zucht grundsätzlich als Teil der Land- und Forstwirtschaft gilt. In der Praxis entspricht jedoch die Mehrheit der heutigen Zuchten kaum mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Zucht umfasst zwar die sorgfältige Auswahl von Elterntieren und die artgerechte Aufzucht, beinhaltet aber auch die Weitergabe der Welpen sowie umfangreiche Informations- und Aufklärungsarbeit gegenüber den Käufer:innen.
Aus diesem Grund würden wir es begrüßen, wenn die Zucht in Zukunft klar als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden würde. Eine solche Regelung würde die rechtliche Situation für Züchter:innen und Käufer:innen transparenter machen und den Anforderungen der modernen Zucht besser gerecht werden.
Insgesamt sehen wir die Novelle als einen wichtigen Schritt hin zu mehr Klarheit und Schutz für Tiere, gerade in Bereichen, die bisher nur unzureichend geregelt waren. Wir hoffen, dass die neuen Vorgaben sowohl von Züchter:innen als auch von Behörden praxisnah umgesetzt werden und so das Tierwohl langfristig gestärkt wird.
Yvonne Mannsberger
Yvonne ist Obfrau des Vereins Pfotenforum - Tiere im Dialog. Außerdem ist sie die Gründerin von Tiermasseur Mannsberger und Hund in Balance. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt in der Hundemassage, dem Hundefitnesstraining sowie Ihrem Fachgeschäft für Hunde.