Statuten des Vereins “Pfotenforum - Tiere im Dialog”

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Pfotenforum – Tiere im Dialog“, kurz „Pfotenforum“ genannt.

1.2. Er hat seinen Sitz in 1210 Wien, Sommerweg 15 Parz. 49 und erstreckt seine Tätigkeit in ganz Österreich mit Schwerpunkt auf die Bundeshauptstadt Wien. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

1.4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

§ 2: Zweck

2.1. Der Verein arbeitet selbstständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.2. Es ist wissenschaftlich bewiesen, dass Tiere viele positive Effekte auf den Menschen haben. Das Pfotenforum widmet sich unseren Haustieren, deren Halter/innen und Menschen, die mit diesen Tieren arbeiten. Der Verein bezweckt folgende Ziele:

·Eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung in allen Aspekten

·Eine starke Interessensvertretung der Tierhalter:innen und Menschen, die gewerblich mit Tieren arbeiten werden

·Zusammenschluss aller Tierhalter:innen, Tierliebhaber:innen und Menschen, die gewerblich ausschließlich mit modernen und gewaltfreien Methoden mit Tieren arbeiten

·Förderung von Tierschutz auf Basis tiergerechter und sachkundiger Haltung und des verantwortungsvollen Umgangs mit Tieren aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und humanethischer Grundlagen.

·Verbreitung von artgerechtem, gewaltfreiem Umgang mit Tieren und positiven Erziehungsmethoden

·Förderung von Zusammenarbeit mit Tierschutzvereinen und ähnlichen Institutionen, wie auch mit Ämtern und Behörden zu allen relevanten Themengebieten im Bereich der Tierhaltung und des Tierschutzes. Diese Zusammenarbeit bezieht ausdrücklich die Arbeit an Gesetzen und Verordnungen im Bereich Tierhaltung und Tierschutz mit ein.

·Die Förderung und Vermittlung von Wissen für Tierhalter:innen und Menschen, die gewerblich mit Tieren arbeiten

·Aufklärung im öffentlichen Bereich / Öffentlichkeitsarbeit zu allen Themen rund um das Haustier

·Beratende Tätigkeit für Behörden und Institutionen rund um das Tier

·Erarbeitung und Förderung von Qualitätsstandards und Richtlinien für Menschen, die gewerblich mit Tieren arbeiten (insbesondere in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen)

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen:

·Gesellige Zusammenkünfte und Netzwerktreffen

·Erfahrungsaustausch der Mitglieder

·Fortbildungsveranstaltung und Schulungen

·Tagungen/Messen

·Teilnahme an Veranstaltungen (Messen etc.)

·Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen

·Herausgabe von Mitteilungsblätter, Fachartikeln sowie die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher Publikationen

·Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen in der Öffentlichkeit

·Gemeinsame Ausflüge mit Mensch und Tier

·Produktion und Verkauf von Promotionsartikeln

·Erstellung und Betreibung einer vereinseigenen Webseite sowie elektronischen Medien aller Art

·Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die dieselben Zwecke verfolgen

3.3. Als materielle Mittel dienen:

·Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeträge

·Erträge aus der Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen

·Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

·Erträge aus internen Fortbildungen

·Einnahmen aus Werbung und Sponsoren

·Verkauf von Vereinsartikel und entgeltliche Abgabe von Drucksorten, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen

·Subvention und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

·Verzicht auf zustehende Honorare oder Spesenersätze

·Sonstige Zuwendungen

3.4. Bei allen Mitteln nach Absatz 2 wird darauf Bedacht genommen, dass die gesamten Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes ausgelegt sind. Die Tätigkeiten dürfen nicht größerem Umfang in Wettbewerb mit anderen abgabenpflichtigen Betrieben treten, als dies zur Erfüllung ihres Vereinszweckes unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten werden ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen.

3.5. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.6. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Vollmitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen. Ordentliche Mitglieder sind im Regelfall Menschen, die gewerblich indirekt oder direkt mit Tieren arbeiten.

4.3. Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit finanziell durch Zahlung des Mitgliedbeitrags fördern.

4.4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2. Mitglieder des Vereines können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem gemeinnützigen Vereinszweck dienlich sein wollen und die den derzeit gültigen Aufnahmekriterien entsprechen.

5.3. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.4. Die Aufnahme als Mitglied wird dem/der Kandidaten/in bekanntgegeben.

5.5 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.2. Ein Austritt ist dem Vorstand bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Kalenderjahr.

6.3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

6.4. Weitere Ausschlussgründe sind: Verletzung der Mitgliedspflichten, verbandsschädigendes Verhalten, Verstoß gegen den Ehrenkodex.

Der Ausschluss aus dem Verein wird aufgrund einer einfachen Mehrheitsentscheidung des Vorstandes vollzogen.

6.5. Gegen den Ausschluss kann binnen vierzehn Tagen nach schriftlicher Zustellung des Vorstandsbeschlusses Berufung beim internen Schiedsgericht erhoben werden. Nach Entscheidung durch den Vorstand ruhen bis zur Rechtswirksamkeit der Entscheidung über den Ausschluss die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft sich das Mitglied sich dem Ausschließungsbeschluss.

6.6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des noch nicht verbrauchten Mitgliedsbeitrags, Vereinsvermögen oder Teile davon.

6.7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7.3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

7.4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

7.5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sich an den Ehrenkodex zu halten.

7.6. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.7. Die durch Unterschrift der Beitrittserklärung angenommen Pflichten sind für alle Mitglieder bindend.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitglieder haben sich verbindlich 14 Tage vor Stattfinden der Generalversammlung schriftlich, telefonisch oder per Mail beim Vorstand anzumelden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann/die Obfrau. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

9.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein von der Generalversammlung gewähltes anwesendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag

2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand muss mindestens aus dem Obmann/der Obfrau und dem/der Kassier/in bestehen. Weiters zählen Obmann/Obfrau Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in Stellvertreter/in zum Vorstand. Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.

11.2. Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

11.3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden

eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.5. Der Vorstand wird vom/n Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.8. Die ordentlichen Mitglieder verlieren ihr aktives und passives Wahlrecht, sofern sie zum Stichtag einer Generalversammlung mehr als ein Jahr mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages in Verzug sind oder offene Forderungen die Summe der jeweiligen Jahresbeitragshöhe übersteigen.

11.9. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

11.11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

·Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

·Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

·Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte, Dispositionen) des Obmanns/Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

13.6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

13.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.