Hundehaltung in Wien

Du überlegst einen Hund zu übernehmen? Du möchtest dich informieren, auf was du vor aber auch nach der Übernahme achten musst? Du möchtest wissen, welche rechtlichen Bestimmungen gelten?

Auf dieser Seite fassen wir alle wichtigen Informationen zur Hundehaltung in Wien zusammen!

Vor der Übernahme

1. Sachkundekurs

Seit dem 01. Juli 2026 gilt der bundesweite Sachkundenachweis in Theorie sowie Praxis für Menschen, die einen Hund neu halten möchten.

Der theoretische Sachkundenachweis muss vor Übernahme des Hundes absolviert werden, während der praktische Sachkundenachweis mit Hund absolviert werden muss.

Der mindestens vierstündige Theoriekurs in Präsenz enthält folgende Themen:

  • rechtliche Grundlagen der Hundehaltung,
  • Verantwortung und Aufwand der Hundehaltung,
  • Herkunft von Hunden und Qualzucht,
  • artgerechte Haltung, Ernährung und Pflege,
  • Körpersprache sowie das Erkennen von Stress- und Angstsituationen,
  • tierschutzkonforme Hundeausbildung,
  • Verhaltensauffälligkeiten und deren Erkennung
  • Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet,
  • Vermeidung von Konflikten mit Weidetieren,
  • Notfallmaßnahmen

In Wien ist hierfür die  Magistratsabteilung 60 (Veterinäramt und Tierschutz) zuständig. Die Unterlagen wurden von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz ausgearbeitet.

In Wien gilt bis Ende 2026 eine Übergangsfrist. In dieser darf die vorherige Variante des Sachkundekurses, welche von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeitet wurde, weiter angeboten werden. Die Plattform www.hunde-kunde.at wird auch künftig Anbieter:innen listen.

Die Bestätigung muss in der österreichischen Heimtierdatenbank hochgeladen werden.

Folgende Personen sind vom Sachkundekurs ausgenommen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
  • Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
  • Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen; Hundetrainerin“ bzw.
  • Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
  • Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
  • Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
  • Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
  • Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;
  • Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
  • Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 DiensthundeAusbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
  • Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen HundesportUnion;
  • Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben;
  • hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben und 16. hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.


Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.

2. Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 725.000 abgeschlossen werden.
Bei manchen Versicherungen ist eine Hundehaftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung inbegriffen. Deswegen empfehlen wir sich rechtzeitig zu informieren und wenn notwendig die Konditionen vor Übernahme des Hundes zu vergleichen.

Nach der Übernahme

1. Anmeldung bei der Stadt Wien

Dein Hund muss innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Wien angemeldet werden. Für die Anmeldung benötigt man die Daten des Hundes (Chipnummer, Rasse, Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Übernahmedatum, wenn vorhanden Daten des früheren Besitzers), den Sachkundenachweis sowie die eigenen Daten.

Die Hundeabgabe beträgt € 72 pro Jahr für den ersten Hund und € 105 pro Jahr für jeden weiteren Hund.

Es gibt auch einige Ermäßigungs- und Befreiungsgründe. Dazu zählen unter anderem:

  • Mit Mobilpass bekommt man einen Zuschuss von 50 Prozent für maximal einen Hund.
  • Seit 01. Jänner 2023 sind Hunde, die aus einem Tierheim im Gebiet der Stadt Wien übernommen werden, für die ersten 3 Kalenderjahre von der Hundeabgabe befreit.
  • Bei Absolvierung des Geprüften Stadthund ist man für das darauffolgende Jahr von der Hundeabgabe befreit. Die Kosten für die Prüfung betragen € 30. Diese Prüfung kann man leider nicht mit einem Listenhund absolvieren.
  • Wenn ein Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, gibt es für diesen Hund eine Ermäßigung von € 36.

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind:

  • Der Bund und die Gemeinde Wien für Hunde, die zum Zweck der öffentlichen Verwaltung gehalten werden.
  • Personen, denen die Befreiung von der Abgabe aufgrund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht.
  • Tierschutzvereine für Hunde, die zum Zweck der Ausübung ihres Vereinszwecks (laut Statuten) übernommen wurden.
  • Gewerbeberechtigte Tierhändler:innen für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden.
  • Halter:innen von Hunden, die nicht bereits nach § 1 (Blindenführhunde) vom Abgabentatbestand ausgenommen sind und zum Schutz hilfloser Personen oder nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des/der Halter:in notwendig sind.
  • Halter:innen von Hunden, auf deren Hilfe der/die Halter:in zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist.
  • Halter:innen von Rettungshunden, die nachweislich für Rettungs-, Such- oder ähnliche Einsätze verwendet werden.


2. Registrierung in der Heimtierdatenbank

Dein Hund muss innerhalb von einem Monat in der Heimtierdatenbank registriert werden.

Die Registrierung kann selbst kostenlos mithilfe der ID Austria vorgenommen werden. Eine kostenpflichtige Registrierung ist auch durch Tierärzte oder über die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz mit dem Online-Formular möglich.

Private kostenpflichtige Datendanken wie Animaldata oder Petcard können ebenso die Daten an die Heimtierdatenbank übertragen, sofern die Daten von Halter:in und Hund vollständig eingegeben wurden.

Du bist dir unsicher, ob dein Hund richtig registriert ist? Das kannst du hier ganz einfach selbst überprüfen, indem du die Chipnummer deines Hundes eingibst.

3. Sachkundenachweis

Seit dem 01. Juli 2026 gilt der bundesweite Sachkundenachweis in Theorie sowie Praxis für Menschen, die einen Hund neu halten möchten.

Innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltung müssen 2 Praxiseinheiten mit dem eigenen Hund absolviert werden. Der Hund muss hierfür mindestens 6 Monate alt sein.

Die Praxiseinheit umfasst folgende Themen:

  • Tierschutzkonformes Training
  • Verständnis der Körpersprache des Hundes
  • Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment
  • Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen

In Wien ist hierfür die Magistratsabteilung 60 (Veterinäramt und Tierschutz) zuständig. Ausgewählte Anbieter:innen werden auch auf der Plattform der Tierschutzobdumsstelle Wien angezeigt.

Hier findest du unsere Mitglieder, die den Sachkundekurs anbieten.

4. Haltung von Listenhunden

In Wien folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde zu den Listenhunden:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff, Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pitbullterrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Es zählen beispielsweise auch der American Bully zu den Listenhunden, da dieser nicht von der FCI als eigenständige Rasse anerkannt ist und in Wien als Kreuzung von Listenhunden interpretiert wird.

Für Listenhunde gelten in Wien folgende Vorschriften:

  • Der verpflichtende Hundeführschein muss absolviert werden.
  • Wenn sie älter als 6 Monate sind, müssen sie an öffentlichen Orten, Flächen, die von Personen genutzt werden, die nicht im selben Haushalt leben und in von allen Seiten geschlossenen Höfen oder Stiegenhäusern von Wohnhausanlagen mit Maulkorb und Leine geführt werden.
  • Listenhunde dürfen nur in komplett umzäunten Hundezonen ohne Maulkorb und Leine laufen.
  • Wenn ein Listenhund ein Rettungshund, Therapiehund, Assistenzhund oder Diensthund ist, ist er von der Maulkorbpflicht für Listenhunde befreit. Es gelten stattdessen die allgemeinen Regeln zur Maulkorb- und Leinenpflicht in Wien.
  • Es gilt eine 0,5-Promille-Alkoholgrenze, wenn man mit einem Listenhund unterwegs ist.
  • Außerdem ist die Zucht von Listenhunden in Wien seit dem 01. Jänner 2020 verboten.
  • Wer mit einem Listenhunde unterwegs ist, benötigt den verpflichtenden Hundeführschein inklusive Hundekarte des jeweiligen Hundes.


4. Hundeführschein für Listenhunde

Der verpflichtende Hundeführschein muss innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Haltung absolviert werden. Es handelt sich um eine theoretische und praktische Prüfung.

Für diese Prüfung muss man das Verhalten des eigenen Hundes gut einschätzen und ihn vorausschauend führen können. Es werden auch einfache Pflegemaßnahmen sowie Grundsignale, wie beispielsweise ein Bleib und Sitz, geprüft.

Bei positiver Absolvierung erhält der/die Halter:in eine Hundekarte, die auf 24 Monate befristet ist. Die Prüfung muss innerhalb von 21 bis 24 Monaten wiederholt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen zur Anmeldung für die Prüfung erfüllt sein:

  • Der Prüfling muss mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Man darf keine einschlägigen Vorstrafen haben.
  • Der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein.
  • Der Hund muss elektronisch gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert sein.
  • Die Hundeabgabe für das laufende Jahr muss bezahlt sein.
  • Eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000 muss abgeschlossen sein.

Hier findet man das Handbuch zum Hundeführschein sowie den Fragenkatalog.

Wichtige gesetzliche Vorgaben

Alle Gesetze, die unsere Hunde in Wien sowie Österreich betreffen, findest du hier. Wir wollen hier noch einige wichtige Punkte zusammenfassen, die wir auf dieser Seite noch nicht erwähnt haben.

1. Leinen- und Maulkorbpflicht

An öffentlichen Orten gilt in Wien Leinen- oder Maulkorbpflicht. (ausgenommen Listenhunde)

2. Verbotene Produkte / Hilfsmittel

Es ist verboten Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder sowie elektrisierende oder chemische Dressurgeräte zu verwenden. Ebenso ist die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.

Auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, sind verboten. Seit 2025 sind ebenso Maulschlaufen und Haltis verboten.

3. Maulkorb

Der Maulkorb muss der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein. Er muss dem Hund das Hecheln und Trinken ermöglichen.

4. Hundezonen, Hundeauslaufplätze und Hundeverbotszonen

Hundezonen sind Teil einer Parkanlage und nach dem 01. Jänner 2006 errichtete Hundezonen sind eingezäunt. Für Hundezonen, die zuvor errichtet wurden, war eine Einzäunung nicht verpflichtend, weswegen in Wien Hundezonen mit und ohne Einzäunungen gibt.

Hundeauslaufplätze können an allen geeigneten Grünflächen angelegt sein und sind nicht eingezäunt.

In umzäunten Hundezonen dürfen sich alle Hunde ohne Leine und ohne Maulkorb bewegen. In nicht umzäunten Hundezonen sowie Hundeauslaufplätzen müssen Listenhunde einen Maulkorb tragen. Hunde, die als „bissig“ gelten müssen in allen Hundezonen und Hundeauslaufplätzen einen Maulkorb tragen.

Wenn eine Hundezone sich in einer Parkanlage mit Hundeverbot befinden, ist der Zugang mit Hunden zur Hundezonen oder zum Hundauslaufplatz erlaubt.

Hier findet man alle Hundezonen und Hundeauslaufplätze in Wien.

5. Kupierte Ohren oder Rute

In Österreich ist das Kupieren von Ihren und Rute seit 2005 durch das Tierschutzgesetz verboten. Ausnahmen gelten nur bei medizinischer Notwendig.

Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sind ebenfalls verboten. 

Dadurch ist es auch verboten kupierte Hunde aus dem Ausland zu übernehmen! Eine legale Übernahme ist nur aus österreichischen Tierheimen mit Kupierbescheinigung möglich.

6. Weitere Regelungen

Hier wollen wir noch weitere wichtige Gesetze kurz erwähnen:

  • Hundekot muss von der/dem Hundehalter:in entfernt werden.
  • Die Haltung muss so sein, dass andere Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und fremdes Eigentum darf nicht beschädigt werden.
  • Es ist verboten Hunde auszusetzen oder zurückzulassen.
  • Hunde brauchen mindestens einmal täglich Auslauf, der dem Bewegungsbedürfnis des Hundes entsprechen muss.
  • Hunde müssen mehrmals täglich ausreichend Sozialkontakt zu Menschen haben.
  • Hunde müssen jederzeit Wasser zur Verfügung haben.
  • Hunde müssen mit geeignetem Futter versorgt werden.
  • Die Zucht und / oder Ausbildung von Hunden zum Zweck der Steigerung der Aggressivität ist verboten.
  • Nach einem Beißvorfall können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verhängt werden wie beispielsweise ständige Leinen- sowie Maulkorbpflicht, die Absolvierung des behördlichen Hundeführscheins, die Absolvierung von Trainingseinheiten bei einem/r tierschutzqualifiziertem/n Hundetrainer:in sowie auch die Abnahme bei Nichteinhaltung.